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Europäische Bankenaufsicht

Im Zuge der Finanzkrise wurde offensichtlich, dass die nationalen Bankenaufsichten den gestiegenen Anforderungen eines integrierten Bankenmarktes nicht mehr gewachsen waren. Die Schaffung einer Bankenunion soll dazu beitragen, das Vertrauen in die Banken und den Euro wieder zu stärken und den Schutz des Geldes der Steuerzahler und Sparer zu gewähren. Einer der Pfeiler der Bankenunion soll der gemeinsame europäische Aufsichtsmechanismus mit direkter Bankenaufsicht sein.

Die Bankenunion soll eine einheitliche und wirksame Aufsicht ermöglichen. Die nationalen Aufsichten bleiben weiterhin bestehen und sollen eine starke Rolle spielen. Unklare oder überlappende Kompetenzen verschiedener Aufsichtsinstitutionen müssen jedoch klar vermieden werden.

Kernpunkt der Verhandlungen war die Frage, welche Institution die Bankenaufsicht übernehmen sollte. Die Kommission sprach sich gegen die Betreuung durch die bestehende Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA und für die Übertragung der Aufgaben der Bankenaufsicht an die Europäische Zentralbank aus. Die Bedenken gegen die Rechtsgrundlage nach Art. 127 Abs. 6 EU-Vertrag sind allerdings noch nicht ausgeräumt.

Die CDU/CSU-Abgeordneten plädierten im Zuge der Verhandlungen insbesondere für folgende Positionen:

•    Die Geldpolitik der EZB muss unabhängig bleiben: daher klare Trennung der monetären Angelegenheiten von der Aufsichtspflicht!

•    EU-Bankenaufsicht nur für systemrelevante, grenzüberschreitende Banken. Keine EU-Bankenaufsicht für kleine Regionalbanken bzw. für die spezifisch deutsche Verbundsstruktur!

•    Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an der Bankenunion auch für Nicht-Euro-Staaten: eine Spaltung der Union in Euro-Staaten und Nicht-Euro-Staaten darf nicht erfolgen!

•    Verbesserung von demokratischer Kontrolle der Bankenaufsicht durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat!

Das Verhandlungsergebnis stellt zwar eine deutliche Verbesserung des Kommissionsvorschlags dar, kann jedoch nur als Interimslösung betrachtet werden. Aus politischer und rechtlicher Sicht ist insbesondere fragwürdig, ob die Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB mit der Trennung von der Geldpolitik vereinbar ist. Die Unionsabgeordneten hatten deswegen im Laufe der Verhandlungen gefordert, die Bankenaufsicht für die Euro-Zone bei der EBA anzusiedeln. Die Überwachung der EZB in ihrer Aufsichtsfunktion wird daher nun umso wichtiger.

Eine moderate Berichtspflicht der neuen Bankenaufsicht gegenüber dem europäischen und den nationalen Parlamenten ist ebenso ein wichtiger Fortschritt, kann aber unter demokratischen Gesichtspunkten auf Dauer noch nicht für ausreichend erachtet werden.

Langfristig wird eine Vertragsänderung vonnöten sein, um eine eigenständige, rechenschaftspflichtige Bankenaufsicht für ganz Europa zu etablieren, die nicht nur gemeinsame Regeln verantwortet, sondern auch eine einheitliche Bankenaufsicht für den Binnenmarkt einschließlich des Finanzplatzes London garantiert. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Bankenaufsicht Exekutivrechte bei der Bankenrestrukturierung und der Detailkontrolle erhält, bei der die nationalen Aufsichtsbehörden keine Befehlsempfänger der unabhängigen EZB sind.

Die EZB wird nun schätzungsweise bei 150 Banken die Aufsicht übernehmen, hierunter fallen in erster Linie große Banken (ab einer Bilanzsumme von EUR 30 Mrd. oder falls die Bilanzsumme 20 % der Wirtschaftsleistung eines Staates entspricht sowie über die drei größten Banken in jedem Mitgliedsstaat). Für die übrigen Institute - und dies ist v.a. im Interesse der vielen regionalen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland - sollen vorrangig die nationalen Behörden weiterhin zuständig bleiben. Für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und  den nationalen Aufsehern muss noch eine praktikable Lösung gefunden werden, die doppelte Berichterstattung verhindert. EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Euro-Zone angehören, können freiwillig an der Europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, aber auch Austrittsrechte nach den ersten drei Jahren geltend machen.

Die Bankenaufsicht wird  - je nachdem wie zügig die Vorbereitungen (Gemeinsame Absichtserklärungen mit nationalen Aufsehern; Personaleinstellungen etc.) vonstatten gehen - frühestens am 1.Oktober 2014 starten, wobei der EZB Flexibilität bei der Übernahme der Aufgaben eingeräumt wird.

ESM - Europäischer Stabilitätsmechanismus

Als Teil des Euro-Rettungsschirmes löste der ESM den provisorischen vorläufigen Stabilisierungsmechanismus EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität) ab. Der ESM ist eine in Luxemburg ansässige, internationale Finanzinstitution der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist die Etablierung eines dauerhaften Mechanismus für Krisenfälle. Direktor ist derzeit der deutsche Volkswirt Klaus Regling.

Die Aufgabe des ESM ist es, überschuldeten Staaten finanziell unter die Arme zu greifen, indem sie Notfallkredite zu subventionierten Konditionen sowie Haftungsgarantien der Gemeinschaft der Euro-Staaten erhalten. Im Gegenzug müssen die Staaten, die durch den ESM unterstützt werden, wirtschaftspolitische Vorgaben erfüllen. Darunter fallen notwendige strukturelle Reformen, die auf die Probleme des jeweiligen Landes zugeschnitten sind und die die langfristige Schuldentragfähigkeit wiederherstellen. Dadurch können Spekulationen auf einen Staatsbankrott eingedämmt werden. Die Reformen werden die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und so langfristiges Wachstum und Arbeitsmärkte schaffen.

Begründet wurde der ESM durch einen völkerrechtlichen Vertag der 17 Mitglieder der Euro-Zone im Januar 2012. Alle Unterzeichnerstaaten haben den Vertrag in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert. Des Weiteren verabschiedeten die beteiligten Staaten eine gemeinsame interpretative Erklärung bezüglich einiger Artikel des Vertrags, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auflagen völkerrechtlich sicherzustellen. Der ESM trat schließlich im September 2012 in Kraft.

Zur Sicherstellung der Finanzhilfekapazität des ESM wird dieser über ein Stammkapital von 700 Milliarden Euro verfügen. Dieses gezeichnete Stammkapital teilt sich auf in 80 Milliarden Euro einzuzahlendes Kapital, das gewissermaßen als Sicherungsreserve vorhanden sein muss, und weitere 620 Milliarden Euro abrufbares Kapital. Die Mitgliedstaaten finanzieren den ESM gemäß ihren Anteil an der EZB, wobei für neue Mitgliedstaaten zum Teil Übergangsvorschriften bestehen. Auf Deutschland entfällt ein Finanzierungsanteil von 27,15 % (EUR 22 Mrd. eingezahltes Kapital, EUR 168 Mrd.  abrufbares Kapital). Im Gegensatz zum temporären Rettungsschirm EFSF stellt Deutschland für die Finanzierungsgeschäfte des ESM keine Gewährleistungen in Form von Garantien mehr zur Verfügung. Eine Zuordnung des Haftungsanteils Deutschlands an einzelnen Programmen erfolgt daher nicht mehr.

Das maximale Haftungsrisiko Deutschlands beim ESM ist unter allen Umständen auf das in Anhang II des ESM-Vertrages genannte Kapital von insgesamt EUR  190 Mrd. Euro beschränkt.

Der ESM kann als eine Art "Vorläufer eines Europäischer Währungsfonds" gesehen werden. Er darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität der Euro-Zone unentbehrlich ist. Der ESM ist als Stabilitäts- und Schutzmechanismus für die gesamte Währungsgemeinschaft angelegt.

EU-Bankenreformpaket

Während der Finanzkrise im Jahre 2008/2009 gerieten zahlreiche Banken in Existenzgefahr und mussten auf Kosten der Steuerzahler gerettet werden. Um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber Schocks zu verbessern, war die Einführung langfristiger präventiver Vorschriften erforderlich. Im Januar 2014 werden daher schrittweise weitreichende Änderungen bei der Bankenregulierung in der EU in Kraft treten. Demzufolge müssen Banken bei ihren Geschäften in Zukunft mehr Eigenkapital vorhalten.
Das EU-Bankenreformpaket besteht aus einer Richtlinie (CRD IV, Capital Requirements Directive IV) und einer Verordnung (CRR, Capital Requirements Regulation) zur Eigenkapitalausstattung und setzt internationale Einigungen im Rahmen der G20 zur Bankenregulierung (Basel III) in EU-Recht um.

Weil Banken eine essentielle Rolle im Wirtschaftskreislauf spielen, hat sich die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament in den Verhandlungen für folgende Verbesserungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags eingesetzt:

Finanzierung der Realwirtschaft sichern!

Kleinere und Mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat unserer Volkswirtschaft. Daher ist es konsequent, die Risikogewichtung von KMU-Krediten deutlich zu senken und den Banken für KMU-Kredite bis EUR 1,5 Mio. keine weiteren Auflagen aufzuzwingen. Die Kreditvergabe an KMU wird erleichtert.

Finanzierung der Kommunen sichern!

Kommunen erbringen wichtige Leistungen der Daseinsvorsorge und des Gemeinwohls. Neben finanzieller Unterstützung von Bund und Ländern sind sie aber auch von einer hinreichenden Kreditversorgung bei regionalen und kommunalen Kreditinstituten abhängig. Kommunalkredite wären durch den ursprünglichen Vorschlag für Banken und Sparkassen unattraktiver und damit für Kommunen teurer geworden. Schließlich konnte vom Parlament eine Nullgewichtung des Risikos der Kommunalkredite durchgesetzt und eine Verteuerung der Kredite vermieden werden.

Unterschiedliche Geschäftsmodelle von Kreditinstituten berücksichtigen!

Das Parlament hat außerdem erkämpft, dass die neue Bankenregulierung die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Kreditinstituten berücksichtigt, so dass Haftungsverbünden wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die Kommunen und KMU Kredite gewähren, durch die neuen Regelungen bei der Berechnung des Eigenkapitals keine Nachteile entstehen.

Bankerboni begrenzen!

Die  Aussicht auf lukrative Bonuszahlungen kann Banker zu riskantem Handeln verleiten, das kurzfristig ihren Bonus steigern kann, langfristig gesehen aber wirtschaftsschädigend ist. Eine variable Bonuszahlung darf künftig nicht mehr die Höhe des jährlichen Fixgehalts übersteigen, sofern die Aktionäre keine Ausnahme genehmigen. Doch selbst in diesem Fall kann eine Bonuszahlung nicht mehr als das Doppelte des jährlichen Fixgehalts betragen.

Langfristige Risikovorsorge garantieren!

Die neuen Regeln sorgen dafür, dass Banken krisenfester gemacht werden, indem sie den Banken vorschreiben, qualitativ besseres Eigenkapital bereitzuhalten. Außerdem zieht die neue Regulierung einen Kapitalerhaltungspuffer mit ein. Wenn diese Schwelle gerissen wird, weil sich die Eigenkapitalsituation einer Bank verschlechtert hat, treten automatisch Vorschriften in Kraft, die die Auszahlung von Dividenden und Boni begrenzen, damit sich die Situation der Bank nicht noch weiter verschlechtert. Auch weitere Kapitalpuffer stabilisieren Banken in Krisensituationen. Das Parlament hat außerdem durchgesetzt, dass global systemrelevante Banken ab dem 1. Januar 2016 einen zusätzlichen Kapitalpuffer vorhalten müssen. 19 global agierende Europäische Banken fallen unter diese Zusatzregelung.

Einlagensicherung

Einlagensicherungssysteme sollen helfen, im Falle der Insolvenz einer Bank die Sparer und ihre Guthaben zu schützen. Derzeit bestehen rund 40 Systeme in der EU, die verschiedene Einlegergruppen und Einlagen in unterschiedlicher Höhe schützen und den Banken unterschiedliche finanzielle Verpflichtungen auferlegen. In Deutschland verfügen sowohl die Privatbanken als auch die öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Banken über ein funktionierendes Einlagensicherungssystem. Während die Privatbanken über einen Fonds des Bundesverbandes deutscher Banken abgesichert sind, haften bei öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Banken die einzelnen Institute eines Verbundes jeweils gegenseitig für ihren Fortbestand. In diesem Fall spricht man von Institutssicherung.

In der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass die nationalen Systeme mancher Mitgliedstaaten unterfinanziert sind. Darüber hinaus wurde deutlich, dass Sparer, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem eigenen über Einlagen verfügten, nicht immer in wünschenswerter Weise abgesichert waren.

Die Europäische Kommission verfolgt daher:

•    das Ziel einer Vereinfachung und Harmonisierung der bestehenden Systeme,

•    eine Verkürzung der Auszahlungsfrist und einen verbesserten Zugang der Systeme zu Informationen,

•    ein solides und glaubwürdiges System mit ausreichender Finanzausstattung sowie

•    gegenseitige Kredite zwischen den Systemen für bestimmte Fälle

Die CDU/CSU-Gruppe konnte im Laufe der Verhandlungen folgende Punkte erreichen:

•    Banken müssen 1,5 Prozent der Einlagen ihrer Sparer gesondert vorhalten.

•    Die Anspruchsberechtigung  der Einleger soll vereinfacht werden. Einlagen in Nicht-EU-Währungen sollen ebenso geschützt sein wie Einlagen von Nichtfinanzunternehmen. Jedem Sparer wird sein Guthaben bis EUR 100 000  garantiert. Die Auszahlungsfrist soll auf sieben Tage verkürzt werden.

•    Einleger sollen künftig besser über die Deckelung ihrer Einlagen informiert werden.

•    Die Bankensysteme müssen die Aufsichtsbehörden von drohenden Insolvenzen unterrichten.

Das Europäische Parlament will damit europaweit einheitliche Mindeststandards für die nationalen Sicherungssysteme von Sparguthaben schaffen. Gleichzeitig bleibt eine größtmögliche Flexibilität  bei der Ausgestaltung der Funktionsweise der Sicherungssysteme erhalten.

Bevor die neue Sicherung in Kraft treten kann, muss noch eine Einigung mit den Mitgliedstaaten gefunden werden.
Wichtig: Die Einführung eines gemeinsamen europäischen Einlagensicherungsfonds oder auch eines Einlagensicherungssystems, das auf verpflichtende überstaatliche Solidarität, d.h. auf die Übernahme von Verpflichtungen für ausländische Banken, gründet, lehnt die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament entschieden ab! Nachdem die Steuerzahler bereits mit Milliarden für die Banken eingestanden sind, dürfen nicht auch noch die Sparer für die Bankensanierung zur Kasse gebeten werden.

In der Finanzkrise haben national getrennte Einlagensicherungssysteme verhindert, dass es in schwierigen Lagen einzelner Mitgliedsländer zu Panikreaktionen von Sparern in anderen Euro-Zonenstaaten gekommen ist. Eine gemeinsame europäische Einlagensicherung würde die Schäden aus besonders risikoreichen Geschäften europäischer Groß- und Investmentbanken den deutschen Kreditinstituten und damit wesentlich den Kunden auferlegen. Ziel der europäischen Gesetzgebung muss ein besserer Schutz der Sparer werden. Die deutschen Einlagensicherungssysteme haben sich bewährt und dürfen durch europäische Vorgaben nicht geschwächt werden.

Bankenabwicklung

Eigner und Gläubiger müssen künftig stärker an Bankenrettungen beteiligt werden. Aus Angst vor einer unkalkulierbaren Kettenreaktion wie nach der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers 2008 entschieden sich die EU-Mitgliedstaaten, kriselnde Finanzinstitute nicht bankrott gehen zu lassen. In den Finanzsektor der EU flossen daher von 2008 bis 2010 laut EU-Wettbewerbskommissar Almunia staatliche Hilfen in Höhe von EUR 400 Mrd. als Kapitalzufuhren und zum Umgang mit Risikoaktiva sowie rund EUR 1,2 Bio. als Garantien und Liquiditätsmaßnahmen. Mit dem neuen Gesetz zur Bankenabwicklung wird ein Wendepunkt in der Haftungsfrage eingeleitet. Ziel ist, den Steuerzahlern nicht weitere milliardenschwere Rettungspakete aufzuerlegen.

Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, die einheitliche Regeln für die Rettung oder Schließung von in Schieflage geratenen Banken sowie für ein frühzeitiges Eingreifen durch die Aufsichtsbehörden festlegt, ist ein Bestandteil der Europäischen Bankenunion. Derzeit finden ebenfalls Verhandlungen zur Ausgestaltung der europäischen Einlagensicherung als dritten Pfeiler der Bankenunion statt. Mit den einzelnen Gesetzesinitiativen verbunden ist die Hoffnung nach mehr Vertrauen in den europäischen Banken- und Finanzsektor. Das Konzept für das Krisenmanagement sieht dafür drei Stufen vor: Vorbeugung, frühes Eingreifen und Abwicklung. Das bedeutet, Banken müssen selbst Abwicklungs- und Sanierungspläne in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erarbeiten. Die Abwicklungsbehörden können im Krisenfall unverzichtbare Funktionen eines Instituts erhalten.
Die CDU/CSU-Abgeordneten im Europäischen Parlament haben erfolgreich bewirkt, dass die verschiedenen Geschäftsmodelle bei den Finanzinstituten und nationale Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. Nur so kann auch dem Verantwortungsprinzip nachgekommen werden. Immerhin gehen unterschiedliche Risikostrukturen auch mit unterschiedlichen Renditeversprechen einher.

Nach derzeitigem Verhandlungsstand im Rat ist für die Abwicklung vorgesehen, dass zuerst Aktionäre und Inhaber von Bankanleihen - also Eigner und Gläubiger - sowie Bankkunden ab einem Guthaben von EUR 100 000  haftbar gemacht werden. Spareinlagen unterhalb dieser Schwelle werden dagegen gesetzlich garantiert. Die Rettung mit öffentlichen Geldern ist erst die letzte Stufe in der sogenannten Haftungsreihenfolge. Ein weiterer Kernpunkt ist die Einrichtung nationaler Abwicklungsfonds, in den die Banken einzahlen müssen. Einen Streitpunkt stellt jedoch die Frage nach Spielräumen für die nationalen Abwicklungsbehörden bei der Regelumsetzung dar.

Einen gemeinsamen Abwicklungsfonds hat die deutsche Bundesregierung bisher entschieden abgelehnt. So konnte vermieden werden, dass beispielsweise deutsche Kleinbanken und Sparkassen für insolvente Großbanken aus anderen EU-Mitgliedstaaten haften müssen. Auch die CDU/CSU-Abgeordneten im Europäischen Parlament hatten sich im Vorfeld gegen eine gemeinsame Haftung ausgesprochen und sich erfolgreich im Ausschuss für Wirtschaft und Währung durchgesetzt.

In den bevorstehenden Verhandlungen lehnt das Europäische Parlament eine Pflicht zur grenzüberschreitenden Kreditvergabe zwischen den nationalen Abwicklungsfonds ab und schlägt als "letztes Mittel" die Möglichkeit einer temporären Übernahme von Banken durch den Staat vor. Mit einer Einigung wird bis Jahresende gerechnet. Die neue Richtlinie soll dann voraussichtlich ab 2016 in Kraft treten.

Mehrjähriger Finanzrahmen 2014 - 2020

Der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) ist das zentrale Planungsinstrument für die Verwendung der Finanzmittel der Europäischen Union. Darin werden die Obergrenzen für die einzelnen Ausgabenkategorien und Jahre für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren (aktuell sind es sieben) festgeschrieben. Die Festlegung der tatsächlich verfügbaren Mittel und ihre Zuweisung zu spezifischen Ausgabenprogrammen erfolgt im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens.

Durch den Vertrag von Lissabon wurde der Finanzrahmen von einer interinstitutionellen Vereinbarung zu einer Rechtsverordnung aufgewertet, welche nach der Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit des Parlaments vom Rat einstimmig angenommen werden muss.

Mit Rücksicht auf die angespannte finanzielle Lage in vielen Mitgliedstaaten fiel der Kommissionsvorschlag vom Juni 2011 mit einer vorgesehenen Ausgabenobergrenze von 1,08 % des EU-Bruttontionaeinkommens bereits sehr moderat aus. In der Folge drängten jedoch insbesondere die Nettozahler, allen voran Großbritannien, auf eine Begrenzung der Ausgaben auf dem deutlich niedrigeren Niveau von 1,00 % des EU-Bruttonationaleinkommens. Letztlich konnte sich diese Gruppe auf dem Europäischen Gipfel am 7./8. Februar 2013 durchsetzen: Die Staats- und Regierungschefs verständigten sich auf eine Ausgabenobergrenze von EUR 960 Mrd. in Verpflichtungen und EUR 908 Mrd. in Zahlungen für den 7-Jahreszeitraum. Dieser Beschluss bedeutet eine reale Kürzung des Haushalts gegenüber dem aktuellen Planungszeitraum, was die EU angesichts zusätzlicher Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon, neuer politischer Prioritäten (bspw. 3 % des EU-BIP für Forschung und Entwicklung) und diverser internationaler Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten (z.B. 0,7 % des EU-BNE für Entwicklungshilfe) vor haushalterische Herausforderungen stellt.

Die CDU/CSU-Gruppe hat sich in den nachfolgenden Verhandlungen mit dem Rat erfolgreich für einen Abschluss eingesetzt, der dem Zwang zur öffentlichen Haushaltskonsolidierung gerecht wird, dabei jedoch auch wichtige Akzente bei den drängendsten politischen Herausforderungen setzt und die notwendige Flexibilität für nachträgliche Anpassungen gibt.

Insbesondere konnten aus CDU/CSU-Sicht im Laufe der Verhandlungen folgende Erfolge erreicht werden:

•    eine maximale Ausschöpfung der verfügbaren Obergrenzen durch die Übertragung nicht genutzter Margen aus den einzelnen Haushaltsjahren auf die Folgejahre und, damit verbunden:

o    die Sicherstellung, dass zum Ende der Laufzeit, wenn erfahrungsgemäß die meisten Rechnungen aus den Mitgliedstaaten eingehen, ausreichend hohe Zahlungen zu deren Begleichung zur Verfügung stehen;

o    eine Aufstockung der Bereiche Wachstum und Beschäftigung, insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, zum Ende der Laufzeit aus ungenutzten Margen bei den Verpflichtungen;

•    das Vorziehen von insgesamt EUR 2,5 Mrd. der geplanten Ausgaben zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, zur Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie für Forschung und Entwicklung auf den Beginn der Periode (die Jahre 2014/15), um der Wirtschaft zusätzlichen Schwung zu geben;

•    eine verpflichtende Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens durch die Kommission begleitet von Vorschlägen für eine Anpassung des MFR, um der demokratischen Legitimität des neuen Parlaments, welches durch den aktuellen Beschluss gebunden ist, aber auch möglichen Veränderungen des wirtschaftlichen Klimas gerecht werden zu können;

•    eine Überprüfung des aktuell sehr komplizierten, intransparenten und unfairen Einnahmesystems der EU unter Einbezug von Vertretern der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rats und der nationalen Parlamente evtl. gefolgt von Kommissionsvorschlägen für neue Eigenmittelquellen, durch welche die aktuellen Mitgliedsbeiträge reduziert werden könnten;

•    die Wahrung der Einheit des Haushalts und damit die Sicherstellung der demokratischen Kontrolle aller Einnahmen und Ausgaben, welche auf EU-Ebene getätigt werden;

Nachdem die Einigung auf politischer Ebene am 27. Juni 2013 unter der irischen Ratspräsidentschaft erfolgt ist und das Parlament bereits informell seine Zustimmung erteilt hat, ist die formelle Zustimmung zum erzielten Abschluss durch das Plenum für den September vorgesehen. Erst dann kann der Rat den Text einstimmig annehmen. Die Finanzierung der EU-Programme ab dem 1. Januar 2014 ist damit sichergestellt.

"Horizont 2020" - 8. Forschungsrahmenprogramm der EU

Das EU-Forschungsrahmenprogramm (FRP) ist das weltweit größte Förderprogramm für Forscher und Forschungsprojekte. Mit "Horizont 2020" startet 2014 das 8. Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation. Mit einem Budget von etwa EUR 70 Mrd. bis zum Jahr 2020 trägt es maßgeblich zur Realisierung der Innovationsunion bei. Mit dieser Flaggschiffinitiative der Europa 2020-Strategie soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt werden.
Zeitplan:

Ende Juni 2013 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und der irischen Ratspräsidentschaft eine Einigung in erster Lesung getroffen, welche im September dem Industrieausschuss des Parlaments sowie dem Ausschuss der Ständigen Vertretungen und dem Plenum des Europäischen Parlaments im Herbst 2013 zur Überprüfung vorgelegt wird.

Die CDU/CSU-Gruppe konnte ihre Positionen in wichtigen Bereichen erfolgreich behaupten, darunter fallen zum Beispiel:

•    Exzellenz in Forschung und Innovation: Für einen Förderansatz von unten nach oben werden gemeinsame strategische Rahmenbedingungen zur Finanzierung von Exzellenz geschaffen.

•    Führerschaft im Bereich der Industrie: Ziel ist, die Teilnahme der Industrie am FRP, die in den vergangenen Jahren nachgelassen hat, zu verbessern. Hierfür soll mit einem wirtschaftsorientierten Ansatz sichergestellt werden, dass Forschungsergebnisse erfolgreicher in innovative Produkte und Dienstleistungen für den Markt überführt werden. Durch die Hebelwirkung von privaten und öffentlichen Investitionen erhofft man sich die Schaffung neuer Arbeitsplätze, wirtschaftliche Entwicklung und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Ein besserer Zugang zu Fremd- und Eigenkapital soll für innovative Unternehmen durch einfachere Finanzierung, verbesserte Risikoprofile sowie durch die Entwicklung hin zu einer Kapitalmarktsunion für Unternehmen erfolgen.

•    KMU: KMU profitieren künftig von einem leichteren Zugang zu Förderprojekten durch vereinfachte und kürzere Verfahren. Zudem wird das neue KMU-Instrument, über das zukünftig auch erstmals eine Einzelförderung von innovativen KMU ermöglicht wird, ein eigenes Budget von knapp vier Prozent der Gesamtmittel und eine einheitliche Verwaltungsstruktur erhalten. Innovation in den KMU wird darüber hinaus durch einen umfangreichen spezifischen Maßnahmenkatalog gefördert, wozu z.B. Anschubfinanzierung, Mentor- und Beratungsdienste sowie Zugang zu Netzwerken und Cluster zählen.

•    "Vereinfachte Ausschreibungsverfahren": Teilnehmer profitieren künftig von einem neuen, kürzeren Verfahren offener Ausschreibungen. Dieser Vorschlag des Parlaments wird 2015 in einem großangelegten Pilotversuch getestet und bei Erfolg ab 2017 ausgeweitet. Nutznießer sind hierbei kleine innovative Projekte nahe am Markt. Vorschläge können zu jedem beliebigen Zeitpunkt eingereicht werden, die Finanzierungshilfe erfolgt nach spätestens sechs Monaten.

•    Verkürzte Antragszeit: Im Hinblick auf eine verbesserte Teilnahme soll die Zeit zwischen Einreichfrist der Ausschreibung und Förderbescheid zukünftig nur noch acht Monate dauern.

•    Gesellschaftliche Herausforderungen: Fördermöglichkeiten für die Gesellschaftsbereiche Gesundheit, Ernährung, Energie, Transport, Klima, Gesellschaft und Sicherheit

•    Teilnahme ausweiten: Zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen noch erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Innovationsleistung. Daher sollen Bewerber aus weniger innovationsstarken Regionen sowie erstmalige Bewerber zur Teilnahme ermutigt werden. Zur Verbreitung von Exzellenz in der EU und für eine breitere Teilnahme wird ein eigenes Budget zugeteilt.

•    Offener Zugang zu Forschungsergebnissen: Hier findet eine Unterscheidung zwischen dem Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen einerseits und dem Zugang zu Forschungsdaten andererseits statt. Veröffentlichungen über Forschungsprojekte, die aus EU-Mitteln mitfinanziert wurden, sollen offen zugänglich sein. Der freie Zugang zu Daten, die innerhalb von Horizont 2020-Projekten generiert werden und für andere Forscher nützlichen sein könnten, soll etwa im Bereich der Grundlagenforschung gefördert werden.

•    Ethik: Bei der Finanzierung von Projekten mit ethischer Dimension, insbesondere bei der Stammzellenforschung, wird der derzeit gültige Status beibehalten. Wie auch schon beim 7. FRP soll Forschung und Innovation in Einklang mit ethischen Prinzipien sowie einschlägiger nationaler, europäischer und internationaler Gesetzgebung stehen. Diejenigen Bereiche, die bisher nicht gefördert werden durften, bleiben weiter bestehen. Des Weiteren wird keine Förderung für Forschungsaktivitäten gewährt, sollten diese in dem betroffenen Mitgliedstaat verboten sein.

•    Budget: Im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sind EUR 70,2 Mrd. für das 8. FRP vorgesehen. Es gelang erfolgreich, die Mittelverteilung zugunsten des KMU-Instruments, dem Austausch von Wissenschaftlern und einzelnen gesellschaftlichen Herausforderungen zu beeinflussen. Des Weiteren konnte eine Halbzeitbewertung durchgesetzt werden.

Bewertung:

Im Hinblick auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der EU hatte sich die CDU/CSU-Gruppe bereits im Vorfeld der Verhandlungen für einen substantiellen Anstieg des FRP-Budgets ausgesprochen. Die nun vorgesehenen EUR 70 Mrd. - die Kommission hatte in ihrem Vorschlag ursprünglich EUR 80 Mrd. vorgesehen - sind auf die Wirtschafts- und Staatsschuldenkrisen in vielen Mitgliedstaaten zurückzuführen. Positiv zu bewerten sind die Anreize für die verstärkte Teilnahme von KMU, die vereinfachten und beschleunigten Verfahren sowie der Ansatz zur Verbreitung von Exzellenz.